Das Sozialwerk der Bundesfinanzverwaltung e. V. (SW) wurde im November 1958 als Selbsthilfeeinrichtung der Bediensteten der BFinV gegründet. Es verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und dient nicht der Erzielung von Gewinnen. Es ist Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband. Seine Mitarbeiter sind ehrenamtlich tätig und werden für ihre Aufgaben gewählt.

Grundsätzlich gibt es keine Mindestaufenthaltsbeschränkungen. Nach dem Zweck des Sozialwerks steht jedoch der Erholungswert im Vordergrund. Und auch die Wirtschaftlichkeit der Belegung der Ferienhäuser muss beachtet werden, damit wir unsere günstigen Preise halten können. Daher wird über die Anmeldungen für Wochenend- und Kurzaufenthalte erst sechs Wochen vor dem geplanten Aufenthaltstermin entschieden. Bei kurzfristigen Anfragen wird natürlich sofort entschieden.

Das Sozialwerk dient ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken. Aus diesem Grund sind Spenden und Mitgliedsbeiträge als Sonderausgaben steuerlich abziehbar. Falls nötig, stellt die Geschäftsstelle des Hauptvorstandes eine Bescheinigung über die gezahlten Mitgliedsbeiträge aus.

Der Monatsbeitrag beträgt

  • für Anwärter und Auszubildende 1,00 €
  • für aktive Bedienstete und Versorgungsempfänger 3,80 €
  • für sonstige Mitglieder 4,50 €
  • für Fördermitglieder 72 € / Jahr per SEPA-Lastschrift

Die Mitgliedsnummer entspricht der Personal-Nr. der Besoldungsstelle. Also 880/xxx xxxx xxx (Personalbereich/Personal-Nr.)

Das SW bezuschusst Mütter-/Vätererholungskuren!

Für die Kostenübernahme sind zunächst die entsprechenden Stellen der Verwaltung und der Krankenkassen zuständig. Sollten Restkosten entstehen, kann ein entsprechender Antrag an das SW auf Bezuschussung gestellt werden.

Das SW bietet in Zusammenarbeit mit befreundeten in- und ausländischen Organisationen, Sozialwerken und Kooperationspartnern Jugenderholungsmaßnahmen an. Diese Maßnahmen finden in bewährten Einrichtungen der Partner statt und werden von geschulten Betreuungspersonal begleitet.

Das Sozialwerk der BFV ist ein gemeinnütziger Verein. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist erforderlich für den Fortbestand des Vereins. Hierzu ist dem zuständigen Finanzamt jährlich nachzuweisen, dass mindestens 2/3 der in den SW-Einrichtungen untergebrachten Personen für sich selbst die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllen. Wird die Gemeinnützigkeit über das Familieneinkommen begründet, sind die Angaben auf dem Berechnungsblatt Grundlage für das Finanzamt.

Zusatz: Zum Nachweis reicht auch die Bestätigung der Erholungsbedürftigkeit, damit ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung hinfällig.

Wenn Sie die Kriterien für die Gemeinnützigkeit nicht erfüllen, hat dies beid er Zentralvergabe Einfluss auf die Bepunktung. Sie erhalten dann keine Bonuspunkte, so dass sich Ihre individuelle Punktzahl verschlechtert, was zu einer ungünstigeren Ausgangssituation bei der Vergabe der Ferienplätze führen kann.

Das SW ist kooperatives Mitglied des Deutschen Camping-Clubs (DCC). Durch diese Mitgliedschaft ist den Campingfreunden unter den Mitgliedern die Möglichkeit des kostenfreien Bezugs des Carnet-Camping International (CCI) ermöglicht. Die Kosten trägt das SW. Das CCI ist eine Ausweiskarte für Camper. Es kann anstelle des offiziellen Personalausweises beim Campingplatzverwalter hinterlegt werden. Es erhält seine Gültigkeit durch die Unterschrift des Card-Inhabers und gilt nur für das angegebene Jahr. Der Card-Inhaber und seine Mitreisenden sind durch eine Haftpflichtversicherung gegen Körper- und Sachschäden an Drittpersonen versichert. Auf den meisten Campingplätzen gibt es bei Vorlage der Card eine Ermäßigung auf die Platzgebühr. Weitere Einzelheiten und das Antragsformular sind bei der Ortsvertrauensperson erhältlich.

Zum einen sind auch nach der Zentralvergabe noch einige "Lücken" in den Häusern frei, die Sie belegen können. Eine Übersicht finden Sie auf unserer "Freien Plätze Liste". Aber auch im Laufe des Jahres müssen immer wieder Urlauber ihre Buchungen stornieren. Des Einen Leid ist des anderen Freud. So eröffnen sich Ihnen immer wieder Möglichkeiten auch für kurzfristige Buchungen selbst in der Ferienzeit. Aber ein bisschen Flexibilität und Glück gehört dazu. Unsere Kolleginnen der Belegungsstelle und die Verwalter in den Häusern versuchen zudem fast alles möglich zu machen. Grundsätzlich können Sie daher heute buchen und bereits morgen anreisen.

Aufnahmeberechtigt sind alle Mitglieder und Fördermitglieder der Sozialwerke der Bundesverwaltung, deren Ehegatten und die wirtschaftlich nicht selbständigen und im Haushalt des Mitglieds lebenden Eltern, Schwiegereltern, Geschwister und Enkel. Als wirtschaftlich nicht selbständig gelten in der Regel Personen, die ihren Lebensunterhalt überwiegend durch das Mitglied erhalten, einschließlich Kinder, die den Grundwehrdienst oder Ersatzdienst ableisten, ferner Kinder über 18 Jahren, Enkel u.s.w., die das Mitglied überwiegend unterstützt. Nichtmitglieder und Mitglieder anderer Sozialwerke werden jedoch grundsätzlich nur noch dann aufgenommen, wenn sie die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllen. Ausgenommen hiervon sind zum Haushalt eines Mitglieds gehörende Personen. Ferner sind aufnahmeberechtigt andere Angehörige und Nichtmitglieder gegen Entrichtung eines höheren Übernachtungsgeldes sowie der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

Grundsätzlich ist die Aufentsdauer in unseren Einrichtungen nicht begrenzt. Da in den Schulferien die Nachfrage besonders groß ist und möglichst viele unserer Mitglieder in den Genuss einer preiswerten Ferienunterkunft kommen soll, wird während dieser Zeiten grundsätzlich nur eine Aufenthaltsdauer von bis zu drei Wochen berücksichtigt.

Stornobedingungen:

Bei Rückgabe eines aufgrund einer Anmeldung zugesagten Ferienplatzes werden in jedem Falle Storno­/ Bearbeitungsgebühren in Höhe von € 15,50 fällig. 90 % des Rechnungsbetrags sind fällig bzw. der entrichteten Übernachtungskosten werden nicht erstattet, wenn weniger als vierzehn Tage vor dem geplanten Aufenthaltsbeginn storniert wird, soweit eine Ersatzbelegung nicht mehr möglich ist. Wird das Haus verspätet aufgesucht, vorzeitig abgereist oder mit weniger als in der Zusage berücksichtigten Personen angereist, entstehen keine Erstattungsansprüche. Hiervon wird nur in begründeten Ausnahmefällen (z.B. ernsthafte Erkrankungen oder Tod) abgesehen. Für einige Ziele im Ausland sind abweichende Stornobedingungen festgelegt. Bitte informieren Sie sich im aktuellen Ferienkatalog oder auf unserer Homepage. Wir empfehlen Ihnen, zu Ihrer eigenen Sicherheit eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen

Bei Aufenthalten bis zu drei Wochen stellt das Sozialwerk einmalig die Bettwäsche. Bei längeren Aufenthalten wird etwa in der Mitte des Aufenthaltes eine weitere Garnitur Bettwäsche unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Zusätzliche Wäschewechsel sind gegen Kostenerstattung möglich.

Übrige Wäsche (Hand- und Geschirrtücher sowie Tischwäsche) stellen die Gäste selbst.

Für die Mobilheime und Bungalows in Italien muss auch die Bettwäsche mitgebracht werden.

Zufällig weiß ich aber, dass mein Vorgesetzter, ein Zollamtmann, im gleichen Zeitraum in das gleiche Ferienhaus fährt. Wie gibt`s das?

Liegen zu den Anmeldeterminen (15.09. bzw. 15.11.) mehr Anmeldungen vor als Plätze zur Verfügung stehen, wird zwischen allen Anmeldern eine Reihenfolge nach einer von der Hauptvertreterversammlung beschlossenen Punktetabelle vorgenommen und Plätze danach vergeben. Die Punktetabelle berücksichtigt die Entgeldstufe bzw. Besoldungsgruppe, die Anzahl der Kinder, den Eintritt in das Sozialwerk, den letzten anrechenbaren Aufenthalt sowie etwaigen abziehbarenSonderpunkten. Vorangig werden die Mitglieder mit der niedrigsten Punktzahl berücksichtigt.